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Satzung des Sportvereins Aichstetten e.V. , Kreis Ravensburg


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Sportverein Aichstetten e.V." und wurde am 19.02.1949 gegründet.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Aichstetten und ist in das Vereinsregister des Registergerichtes beim Ulmer Amtsgericht (Registernummer: 610055) eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Gesundheit, der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Austritt oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Sämtliche Personen, insbesondere Vorstandsmitglieder und Abteilungs-
mitglieder, die für den Verein tätig sind können für ihre Tätigkeiten entlohnt
und die verauslagten Kosten erstattet werden. Der Vereinsvorstand
bestimmt die Kriterien für die Erstattung. Die Vergütung ist jedoch be-
schränkt auf die § 3 Nr. 26a und § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG genannten Beiträge. Unabhängig von dieser Regelung kann ein hauptamtlicher
Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal
eingestellt werden. Die Vergütung für diese Personen muss im Verhältnis
zum Gesamtetat stehen.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus
• ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
• außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag soll den Namen, das Alter und die Wohnung des Bewerbers enthalten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Personen im Alter von 14 – 18 Jahren gelten als Jugendliche. Personen unter 14 Jahre sind Kinder. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziffer 1, 2, 3, sinngemäß.
7. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach der DSGVO
Datenschutz-Grundverordnung gespeichert.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied
• die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
• die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
• mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den
Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die erweiterte Vorstandschaft zu.
4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus den zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarungen.
5. Bei Verstoß und Missbrauch der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes:
Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitgliedes gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen.
Dies gilt auch wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren werden vom erweiterten Vorstand festgesetzt.
2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrags.
3. Durch den erweiterten Vorstand können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
4. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
5. Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren beschließen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Jedes über 16 Jahre altes ordentliches Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgaben der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der erweiterte Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre im ersten Quartal statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung im örtlichen Gemeindeblatt, („Aichstetten aktuell") und auf der SVA Homepage unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Weiterhin wird in der örtlichen Tageszeitung („Schwäbische Zeitung") auf die Jahreshauptversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung hingewiesen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
• Entgegennahme der Jahresberichte des Schatzmeisters
• Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungen
• Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes
• Bestätigung der Abteilungsleiter, des Jugendleiters und der 2 Jugendsprecher
• Wahl der Kassenprüfer/innen
• Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1.Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn dreiviertel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von der Protokollführerin / vom Protokollführer und von / vom der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von / vom der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
8. Weitere Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) beschließt der erweiterte Vorstand.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
• das Interesse des Vereins es erfordert, oder
• die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11 Vorstand

1. Den Vorstand bilden:
• der/die 1. Vorsitzende
• der/die 1. stellvertretende Vorsitzende
• der/die 2. stellvertretende Vorsitzende
• der/die Schatzmeister/in
• der/die Beitragskassierer/in
• der/die Schriftführer/in
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
• der/die 1. Vorsitzende
• der/die 1. stellvertretende Vorsitzende
• der/die Schatzmeister/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der
genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
4. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seines Vertreters..
Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§ 12 Erweiterter Vorstand

1. Dem Erweiterten Vorstand gehören an:
• die Mitglieder des Vorstandes
• die Abteilungsleiter/innen
• der/ die Jugendleiter/in
• 2 Jugendsprecher/innen
• bis zu 3 weiteren Beisitzer/innen um eine ungerade Personenzahl zu erreichen.
2. Sitzungen des erweiterten Vorstands sind mindestens viermal im Jahr
durchzuführen.
3. Dem erweiterten Vorstand obliegt:
• die Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins
• die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
• Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
• die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art
• die Festsetzung über die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen des Hauptvereins
4. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

§ 13 Ordnungen

Die Beitragsordnung, Ehrungsordnung, Datenschutzordnung (nach DSGVO) und Jugendschutzordnung werden vom erweiterten Vorstand beschlossen und der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

§ 14 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des erweiterten Vorstands gegründet bzw. beendet.
2. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen Stellvertreter/in, den Jugendvertreter/in, den Schriftführer/in, dem/die Beisitzer/in und bei Bedarf durch die Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der/die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
3. Die Mitglieder der Abteilung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
4. Die Abteilungen verwalten die ihnen zugewiesenen Mittel satzungsgemäß selbstständig. Die Höhe des eigenverantwortlich verfügbaren Betrages wird durch den erweiterten Vorstand bestimmt. Die Kassenführung der Abteilung erfolgt durch den Schatzmeister des Vereins.
5. Die Abteilungen können eigene Abteilungssatzungen aufstellen. Dabei sind die Vorschriften dieser Satzung zu beachten und durch den erweiterten Vorstand zu genehmigen.

§ 15 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
1. Schriftlicher Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

§ 16 Kassenprüfer/in

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
• a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
• b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aichstetten, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 18 Inkrafttreten

Die Änderungen dieser Satzung wurden bei der Mitgliederversammlung am 22.04.2022 beschlossen und ersetzt alle bisherigen Satzungen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Aichstetten, den 22.04.2022
1.Vorsitzende(r)
1. stellvertretende Vorsitzende(r)
2. stellvertretende Vorsitzende(r)